ERHOLUNGSURLAUB

 

VBO 1995 §23 (2):

 

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich

1.

ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden,

2.

ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden,

3.

ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und

4.

ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden.

 

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.

 

Urlaub verfällt erst nach 2 Jahren.

 

Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubes wird die Zeit dieser Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn sie länger als drei Kalendertage gedauert hat und ordnungsgemäß gemeldet wurde.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000045

DO 1994 § 46 (1):

 

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich

1.

ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden,

2.

ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden,

3.

ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und

4.

ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden.

 

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000044

WBG §44 (2):

 

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich

1.

ab Vollendung des 33. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von fünf Jahren auf 216 Stunden und

2.

ab Vollendung des 43. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von zehn Jahren auf 240 Stunden.

 

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem die in Z 1 bzw. Z 2 genannten Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.

Urlaub verfällt erst nach 2 Jahren.

 

Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubes wird die Zeit dieser Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn sie länger als drei Kalendertage gedauert hat und ordnungsgemäß gemeldet wurde.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000547