ERHOLUNGSURLAUB
VBO 1995 §23 (2):
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
1. |
ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden, |
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2. |
ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden, |
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3. |
ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und |
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4. |
ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden. |
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Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird. |
Urlaub verfällt erst nach 2 Jahren.
Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubes wird die Zeit dieser Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn sie länger als drei Kalendertage gedauert hat und ordnungsgemäß gemeldet wurde.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000045
DO 1994 § 46 (1):
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
1. |
ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden, |
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2. |
ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden, |
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3. |
ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und |
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4. |
ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden. |
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000044
WBG §44 (2):
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
1. |
ab Vollendung des 33. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von fünf Jahren auf 216 Stunden und |
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2. |
ab Vollendung des 43. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von zehn Jahren auf 240 Stunden. |
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Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem die in Z 1 bzw. Z 2 genannten Voraussetzungen jeweils erfüllt sind. |
Urlaub verfällt erst nach 2 Jahren.
Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubes wird die Zeit dieser Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn sie länger als drei Kalendertage gedauert hat und ordnungsgemäß gemeldet wurde.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000547